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Satzung

§ 1 Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung zum Schutz der Heimat in der Gemeinde Malsburg-Marzell“
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland" und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zwecke der Stiftung sind:
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes;
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

    • die Förderung des Tierschutzes;

    • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

    • die Förderung der Erziehung und Bildung.

  2. Grundsätzlich sind nur Maßnahmen und Projekte innerhalb der Gemarkung derGemeinde Malsburg-Marzell förderfähig.
  3. Die im Absatz 1 genannten Zwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung finanzieller Mittel und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für diese steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden ( § 58 Nr.7a AO).
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind:

• der Stiftungsvorstand
• der Stiftungsbeirat

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Hiervon darf höchstens eine Person gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland" sein. Die übrigen Mitglieder werden durch die Sparkasse Markgräferland bestimmt.
  2. Der Stiftungsvorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Auswahlgremien, Arbeitsgruppen, usw.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen und notwendigen Kosten. Daneben können sie Vergütungen für ihre Tätigkeiten erhalten. Die Zahlungen dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Treuhänderin nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangen.
  2. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter oder dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
  6. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin.

§ 10 Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 5 Personen.Ein Mitglied des Beirates wird von der Sparkasse Markgräflerland bestimmt. Die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat der Gemeinde Malsburg-Marzell bestimmt.Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Alle weiteren Bestellung erfolgen durch den Stiftungsbeirat. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, welcher den Vorsitz in den Sitzungen führt. Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist; bei Stimmengleichheit ent scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsbeirates erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Nie derschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen und notwendigen Kosten. Daneben können sie Vergütungen für ihre Tätigkeiten erhalten. Die Zahlungen dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
  5. Der Stiftungsbeirat kann Ausschüsse zur Unterstützung seiner Arbeit bilden.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsbeirates

  1. Der Stiftungsbeirat wirkt an den strategischen Grundsatzentscheidungen mit. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass die Stiftungszwecke und satzungsmäßigen Vorschriften dauernd nachhaltig erfüllt werden.
  2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsbeirat unterliegen insbesondere:
  • Stellungnahme zu den von der Treuhänderin vorgelegten Berichten gemäß
    § 13 Abs. 2 dieser Satzung,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • die Zustimmung zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Auflösung oder Zusammenlegung.

§ 12 Treuhandverwaltung

  1. Die "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland" verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
  2. Die "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland" legt dem Vorstand und Beirat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage
  3. eines geprüften Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  4. Die "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland" kann die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten, welche angemessen sein müssen.

§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland"und dem Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam mit Zustimmung des Stiftungsbeirates einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstands und Beirats. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Gemeinde Malsburg-Marzell zu liegen.
  3. Die "Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland" und der Vorstand können beide gemeinsam mit Zustimmung des Stiftungsbeirats die Auflösung der
  4. Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn die Stiftung bis 31.12.2016 ein Mindestvermögen von 250.000 Euro nicht erreicht.

§ 14 Trägerwechsel

  1. Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Treuhänderin kann der Vorstand die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder oder als selbstständige Stiftung beschließen.

§ 15 Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Malsburg-Marzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Zwecke sollen dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 16 Stellung des Finanzamtes

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 

Malsburg-Marzell, den 16. Januar 2012