Bundestagswahl
am 23. Februar 2025
Aktuelle Informationen
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum
21. Deutschen Bundestag am 23.Februar 2025
Stand: 23.01.2025
Link zur öffentlichen Bekanntmachung
Wahlbenachrichtigung/Briefwahl
Stand: 17.01.2025
Die Wahlbenachrichtigungen werden ab Mitte Januar an alle Wahlberechtigten versendet. Hiernach ist die Beantragung der Briefwahlunterlagen möglich. Der Versand bzw. die Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird voraussichtlich erst ab 10. Februar 2025 möglich sein.
Bundestagswahl allgemein Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt. Der Deutsche Bundestag ist das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahlen zum Deutschen Bundestag finden regulär alle vier Jahre statt. Die Abgeordneten des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die vorgezogene Neuwahl des 21. Deutschen Bundestags findet am 23. Februar 2025 statt. Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine Kombination aus Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Man kann als Wähler oder Wählerin zwei Stimmen abgeben:
Mit der Erststimme wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für den Wahlkreis gewählt. Der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die die meisten Erststimmen seines oder ihres Wahlkreises erzielt, wird Abgeordneter oder Abgeordnete im Bundestag (Mehrheitswahl). Bei der Bundestagswahl bilden der Landkreis Lörrach und Teile des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald den Wahlkreis 282 Lörrach-Müllheim. Aktuell besteht der Deutsche Bundestag aus 733 Abgeordneten (299 direkt in den Wahlkreisen gewählte Abgeordnete, 299 über die Landeslisten gewählte Abgeordnete sowie 135 Abgeordnete über so genannte Überhang-/Ausgleichsmandate). Die Überhang-/Ausgleichsmandate kommen zu Stande, wenn eine Partei über die Erststimme mehr Direktmandate erhält, als ihr eigentlich über die Zweitstimme zustanden. Auf Grund dieser Überhang- und Ausgleichssitze ist die Zahl der Abgeordneten zuletzt immer weiter angewachsen. Das Wahlsystem Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl. Die Wählerin und der Wähler haben hierbei zwei Stimmen.
StimmenWie viele Stimmen habe ich? Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber erhält einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen. Wieso gibt es bei der Bundestagswahl eine Erst- und eine Zweitstimme? Seit der 2. Bundestagswahl im Jahre 1953 haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Aus historischen Gründen wollte man der Parteienzersplitterung entgegenwirken und daher keine reine Verhältniswahl mehr anwenden. Die Wahl erfolgt im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl, in dem die Personenwahl im Wahlkreis (Erststimme) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien (Zweitstimme) kombiniert wird. Maßgebliches Element für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist bei dem gewählten Mischsystem das Verhältniswahlrecht. Was ist die Zweitstimmendeckung und wie wird sie ermittelt? Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Zur Ermittlung der Zweitstimmendeckung werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht und die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber einer Partei vergeben. Kann ich mit meiner Zweitstimme bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten einer Liste wählen? Die Landeslisten von Parteien sind sogenannte geschlossene Listen, weil die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber von den Parteien durch Wahl festgelegt wurde und nicht verändert werden kann.
ErgebnisermittlungWie wird das vorläufige Ergebnis der Bundestagswahl ermittelt? Das vorläufige Wahlergebnis der Bundestagswahl wird unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung von den Wahlorganen ermittelt und auf schnellstem Wege (als sogenannte Schnellmeldung) an das Wahlorgan der nächsten administrativen Ebene weitergeleitet. Im ersten Schritt werden in den Wahllokalen die Stimmzettel ausgezählt und die Wahlergebnisse der Wahlbezirke ermittelt. Dabei stellen die Wahlvorstände die Zahlen
fest. Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststeht, gibt der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin das Wahlergebnis mit den bezeichneten Angaben bekannt und meldet es der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse ihrer Wahlbezirke zusammenfasst und der Kreiswahlleitung mitteilt. Die Kreiswahlleitung ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dies unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege der Landeswahlleitung mit; dabei wird angegeben, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin als gewählt gelten kann. Die Landeswahlleitung meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter. Außerdem ermittelt die Landeswahlleitung nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleitungen das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es ebenfalls auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleitungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben. Wie wird das endgültige Endergebnis ermittelt? Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der bzw. die Schriftführende des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Hierin werden alle Auszählungsschritte bis hin zur Feststellung des Wahlergebnisses nach einem bestimmten Muster festgehalten (siehe Anlage 29 zur Bundeswahlordung – BWO). Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Anschließend hat jeder Wahlvorsteher bzw. jede Wahlvorsteherin die Niederschrift mit Anlagen der Gemeindebehörde zu übergeben. Diese leitet die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände gebündelt wiederum der Kreiswahlleitung auf schnellstem Wege zu. Die Kreiswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständig- und Ordnungsmäßigkeit. Die Ergebnisse werden dem Kreiswahlausschuss vorgelegt. Dieser ermittelt daraufhin das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt die Zahlen
Der Kreiswahlausschuss kann Feststellungen des Wahlvorstandes berichtigen, indem er zum Beispiel abweichend über die Gültigkeit einzelner Stimmen entscheidet. Er stellt schließlich fest, welche Bewerberin bzw. welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist und gibt diese Ergebnisse mündlich bekannt. Auch über die Sitzung der Kreiswahlausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen Beteiligten unterschrieben werden muss. Diese wird mit einer Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach einem bestimmten Muster (Anlage 30 zur BWO), so schnell wie möglich an die Landeswahlleitung und an den Bundeswahlleiter übermittelt. Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse. Danach werden die endgültigen Wahlergebnisse der einzelnen Wahlkreise zusammengestellt und dem Landeswahlausschuss vorgelegt. Der Landeswahlausschuss ermittelt das Zweitstimmenergebnis im Land und trifft folgende Feststellungen:
Gegebenenfalls berichtigt der Landeswahlausschuss die Feststellungen der Wahlvorstände oder der Kreiswahlausschüsse rechnerisch. Die Unterlagen werden mit einer Sitzungsniederschrift nach Anlage 33 der BWO an den Bundeswahlleiter geleitet. Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse und ermittelt auf dieser Grundlage
Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das gesamte Wahlgebiet fest:
Der Bundeswahlleiter kann rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vornehmen. Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen die Kreiswahlleitungen das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis, die Landeswahlleitungen für das jeweilige Land und der Bundeswahlleiter für das gesamte Wahlgebiet öffentlich bekannt.
SitzverteilungNach welchem Berechnungsverfahren wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen in Sitze umgerechnet? Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 147). Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers. Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 gewann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hatte (Mehrheitswahl). Ab der Bundestagswahl 2025 müssen diese Sitze noch zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen. Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel). Bis zur Bundestagswahl 2021 konnten auch die Parteien an der Sitzverteilung teilnehmen, die mindestens drei Direktmandate gewonnen hatten (Grundmandatsklausel). Mit Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 war die Grundmandatsklausel nicht mehr vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 30.07.2024 entschieden, dass die 5 %-Sperrklausel in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Bundeswahlgesetz gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz verstößt. Bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerbenden in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben. Zunächst erfolgt die Oberverteilung der Sitze auf die Parteien. Dabei werden die Sitze im Verhältnis der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, verteilt. Anschließend erfolgt die Unterverteilung. Dabei werden für jede Partei die in der Oberverteilung ermittelten Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen verteilt. Um zu bestimmen, welche Wahlkreisbewerbenden im Rahmen der Zweitstimmendeckung ein Mandat erhalten, werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen der/des Bewerbenden durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die sich aus der Unterverteilung ergebenden Sitze werden danach in der oben beschriebenen Reihenfolge an die Wahlkreisbewerbenden vergeben. Die Sitze, die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, werden auf die Landeslisten in der Reihenfolge der Landeslisten vergeben. Briefwahl Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen. Rechtsgrundlagen
Antrag Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen? Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Der Antrag kann aber auch gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Folgende Angaben sind erforderlich:
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen. An welche Anschrift werden Briefwahlunterlagen versendet? Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift). Die Unterlagen können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. In diesem Fall können Sie alternativ Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Wann muss ich Briefwahl beantragen? Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr (= 21. Februar 2025) beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Was ist die Briefwahl an Ort und Stelle? Holen Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeindebehörde ab, so können sie ihre Stimme dort auch an Ort und Stelle abgeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen? Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Der Wahlbrief muss dann allerdings ausreichend frankiert werden. Außerdem muss der Wahlbrief so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden. Dazu benötigt man einen Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Internet findet. Wann kann ich mit dem Eingang der Briefwahlunterlagen rechnen? riefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl wurde diese Frist durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung deutlich verkürzt. Daher ist es wichtig, dass Sie den Antrag rechtzeitig vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen – auch jetzt ist dies bereits möglich! Welche Unterlagen enthält der Wahlbrief? Sie erhalten auf Ihren Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:
Meine Briefwahlunterlagen sind nicht angekommen oder verloren gegangen. Wie kann ich wählen? Wenn Sie der Gemeindebehörde glaubhaft versichern, dass Ihnen der Wahlschein nicht zugegangen ist oder Sie ihn verloren haben, kann Ihnen bis Samstag vor der Wahl, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindebehörde in Verbindung.
Wählen Wie funktioniert die Briefwahl
Eine Abgabe des Wahlbriefumschlages ist nur bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle möglich. Wann sollte ich den Wahlbrief absenden? Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt man selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden. Wer zahlt das Porto Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Vom Ausland aus muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür muss man in diesem Fall selbst tragen. Wie kann ich in einem anderen Wahlbezirk wählen? Möchten Sie am Wahltag in einem anderen als in „Ihrem“ Wahlbezirk wählen, müssen Sie zuvor rechtzeitig einen Wahlschein beantragt haben. Mit diesem können Sie einen beliebigen Wahlbezirk innerhalb Ihres Wahlkreises aufsuchen. Nach Prüfung des Wahlscheins durch den dortigen Wahlvorstand erhalten Sie einen Stimmzettel und können wählen. Den Wahlschein behält der Wahlvorstand ein. Eine Wahl in einem Wahlbezirk außerhalb des „eigenen“ Wahlkreises ist nicht möglich.
Ergebnisermittlung
Wer zählt die Ergebnisse der Briefwahl aus? Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden sogenannte Briefwahlvorstände innerhalb des Wahlkreises eingesetzt. Diese zählen nach der Wahlhandlung (am Wahltag nach 18:00 Uhr) die bis dahin eingegangen und geprüften Briefwahlunterlagen aus. Sind die Ergebnisse der Briefwahl im vorläufigen Wahlergebnis enthalten? Die Ergebnisse der Briefwahl sind bereits im vorläufigen Ergebnis enthalten. Wie wird das Wahlgeheimnis bei der Briefwahl gewahrt? Die Regelungen zur Briefwahl im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung stellen sicher, dass das Wahlgeheimnis jederzeit gewährleistet ist. Im Folgenden ist schematisch dargestellt, wie mit den Wahlbriefen den rechtlichen Bestimmungen entsprechend verfahren wird. Wählerverzeichnis und Umzug Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Was ist ein Wählerverzeichnis? In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vor jeder Bundestagswahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen. Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl (= 12. Januar 2025). Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Dieser ist nicht befugt, darin – abgesehen von Schreibfehlern – Korrekturen vorzunehmen. Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin? Spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) informieren die Gemeindebehörden die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob er barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer, unter der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (3. bis 7. Februar 2025) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin? Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen. Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten.
Ich ziehe demnächst um. In welches Wählerverzeichnis werde ich eingetragen? Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung erfolgen …
Wahlbenachrichtigung Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Benachrichtigung enthält beispielsweise Angaben
Wahlberechtigte können zunächst nur im genannten Wahlraum wählen. Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes ihres Wahlkreises (weil beispielsweise „ihr“ Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist) gibt. In der Regel wird im Wahlraum mit der Wahlbenachrichtigung der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist. Der Personalausweis oder Reisepass sollte jedoch zusätzlich bereitgehalten werden, um sich ausweisen zu können. Die Wahlbenachrichtigung kann vom Wahlvorstand einbehalten werden. Rechtsgrundlagen
Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung Etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl versenden die Gemeindebehörden die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten. Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Gemeinde zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (= 3. bis 7. Februar 2025) in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Halten Sie Angaben für unrichtig oder unvollständig, können Sie in dieser Zeit Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen? Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen. Wer bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich daher unbedingt mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung setzen und gegebenenfalls das Wählerverzeichnis einsehen (siehe Frage „Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?“).
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